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Preisüberwachung beantragen

Prüfungen über die Preisgestaltung bei öffentlichen Aufträgen sind eine Aufgabe des Staates. Durch die Prüfungen schützt er sich vor überhöhten Preisen.

Überhöht können Preise sein:

  • bei marktgängigen Leistungen: Der Auftragnehmer verlangt gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber höhere Preise als gegenüber Privatkunden oder
  • bei Verträgen zu Selbstkostenpreisen: Die vom Auftragnehmer geforderten Preise übersteigen die Kosten für die Erbringung der Leistung, einschließlich Zuschlag für Wagnis und Gewinn.

Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts als öffentliche Auftraggeber können eine Preisüberwachung beantragen. Als Bürgerin oder Bürger oder Unternehmen können Sie diese Leistung nicht direkt in Anspruch nehmen.

Im Jahr 2019 prüften die Preisüberwachungsstellen in Baden-Württemberg 396 öffentliche Aufträge. Dabei beanstandeten sie fast 24 Prozent der Fälle preisrechtlich. Daraus ergaben sich Rechnungskürzungen von insgesamt fast 12 Millionen Euro.

Hinweis: Das Preisrecht ist vom Preisangabenrecht, das die Auszeichnung der Preise regelt, zu unterscheiden.

Verfahrensablauf

Sie können die Prüfung formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle prüft die unternehmerische Kalkulation und stellt dann den zulässigen Preis fest.

Fristen

für das Prüfungsersuchen: keine

Hinweis: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis des Zustandekommens des Preises mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Unterlagen

Auftragsunterlagen, wenn sie für die Ermittlung des zulässigen Preises nötig sind

Kosten

keine

Die Prüfung liegt im öffentlichen Interesse.

Bearbeitungsdauer

je nach Einzelfall unterschiedlich, auch abhängig von der Prüfbereitschaft des Auftragnehmers

Zuständigkeit

die Preisüberwachungsstellen bei den Regierungspräsidien Freiburg, Karlsruhe, Tübingen oder Stuttgart

Der Ort der Betriebsstätte des Auftragnehmers, der geprüft werden soll, ist maßgeblich. Der Sitz des Auftraggebers spielt keine Rolle.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.03.2020 freigegeben.

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