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Einbürgerung als Ausländer mit Einbürgerungsanspruch beantragen

Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann für Sie die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.

Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt

  • das Landesamt für Verfassungsschutz
  • die Polizei
  • das Sozialamt
  • die Bundesagentur für Arbeit und
  • weitere Stellen.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf dienotwendige Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung.

Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, wird Ihnen von der Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

Fristen

Keine

Unterlagen

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
  • Nachweise zum Personenstand
  • Lichtbild
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Pflegeversicherung sowie über eine ausreichende Altersvorsorge

Die für Sie zuständige Einbürgerungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde über ein Einbürgerungsverfahren beraten.

Kosten

  • pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
  • bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00

Hinweis: Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, verringert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können entstehen durch

  • die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
  • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen und
  • die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Sonstiges

Keine

Rechtsgrundlage

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder)
  • § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe)
  • § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit)
  • § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Entscheidung bei Straffälligkeit)

§ 43 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Integrationskurs)

Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV)

Zuständigkeit

die Einbürgerungsbehörde

Einbürgerungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen das Landratsamt

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

  • 23.10.2023 Innenministerium Baden-Württemberg

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