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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Hauptbereich

Personenbezogene Daten - Auskunft über gespeicherte Daten beantragen

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Sie können von diesen Stellen Auskunft darüber verlangen,

  • ob und welche Daten diese über Sie speichern,
  • zu welchem Zweck sie die Daten verarbeiten,
  • woher die Daten stammen, wenn dies gespeichert oder sonst bekannt ist,
  • an wen sie die Daten übermitteln.

Hinweis: Sie haben in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Auskunft:

  • gegenüber dem Landtag: in parlamentarischen Angelegenheiten
  • gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: im Rahmen Ihrer Prüfungstätigkeiten

Verfahrensablauf

Die Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherte Daten können Sie schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch beantragen. Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft möchten
  • für in Akten gespeicherte Daten: Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen
  • für Auskünfte aus dem Verfassungsschutzbereich und für Daten, die Geheimhaltungs- oder Sicherheitsgründen unterliegen: Darlegung des Interesses

Tipp: Im Hinblick auf die mangelnde Sicherheit einer E-Mail-Übertragung ist es empfehlenswert, eine Verschlüsselungssoftware zu verwenden.

Die auskunftserteilende Stelle kann die Auskunft beispielsweise schriftlich oder mündlich erteilen. Sie kann Ihnen auch Einsicht in schriftliche Unterlagen gewähren.

Lehnt die auskunftserteilende Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung muss sie nicht begründen, wenn dies den Zweck der Auskunftsverweigerung gefährden würde. Sie können sich dann an die zuständige Datenschutzkontrollbehörde wenden, soweit diese ein Prüfungsrecht hat.

Unterlagen

Bei schriftlichen Auskunftsanträgen an Sicherheitsbehörden sollten Sie eine Kopie eines Personalausweises oder Reisepasses zum Nachweis der Identität beilegen.

Kosten

keine

Zuständigkeit

für die Auskunftserteilung: die Stelle, die (möglicherweise) Daten über Sie speichert

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 05.04.2018 freigegeben.

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